Haupt- und Nebenversionen der ELGA CDA Implementierungsleitfäden
Mit „Haupt- und Nebenversionen“ unterscheidet man größere, nicht abwärtskompatible Versionen von kleineren (Korrektur-) Versionen der ELGA CDA Implementierungsleitfäden:
- „Nebenversionen“: Kleinere Änderungen und Ergänzungen der ILF, die keine Änderung der erstellenden Systeme erzwingen („abwärtskompatibel“).
- „Hauptversionen“: Größere Änderungen der ILF, die eine Änderung der erstellenden Systeme erzwingen („nicht abwärtskompatibel“). Sie sind zu harmonisieren, über Ballots abzustimmen und per ministerielle Verordnung verbindlich zu machen. Dieser Prozess dauert ca. 1 Jahr.
- Hauptversionen müssen spätestens 18 Monate nach ihrer Verordnung verwendet werden.
- Neue Versionen dürfen sofort nach Publikation verwendet werden, bei Hauptversionen gilt das Datum der Verordnung als Publikationsdatum.
Haupt- und Nebenversionen sind in einer ministeriellen Verordnung geregelt, ELGA-VO 2015, 373.Verordnung, § 16 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Medizinische Dokumente und Medikationsdaten haben alle Felder zu enthalten, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) „Required“ (R) bezeichnet sind. Die eingehaltene ELGA-Interoperabilitätsstufe ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung von Feldern, die in den Implementierungsleitfäden mit den Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) und „Required“ (R) bezeichnet sind.
(3) Die Implementierungsleitfäden gemäß Abs. 1, deren Prüfsummen sowie ihre eindeutigen Kennungen (OID gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012) sind von der Bundesministerin für Gesundheit unter www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
(4) Aktualisierungen, die Konformitätskriterien „Mandatory“ (M) und „Required“ (R) betreffen („Hauptversionen“) sind im Rahmen dieser Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen („Nebenversionen“) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht und verwendet werden. Hauptversionen und erstmalig in die Verordnung aufgenommene Implementierungsleitfäden dürfen mit Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden, spätestens nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten müssen sie verwendet werden, sofern dies gemäß Abs. 2 erforderlich ist.“